Genfer Abkommen

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Marius Tollenaere
Konventionsbeauftragter

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Das humanitäre Völkerrecht legt für den Fall des bewaffneten Konflikts fest, welche Personen zu schützen sind, etwa Verwundete und die Zivilbevölkerung.  Es regelt Methoden und Mittel der Kriegsführung. Darüber hinaus definiert es die Neutralität und den Schutz der Sanitätseinheiten im Konflikt. Der Sinn und Zweck des humanitären Völkerrechts besteht in der weitestmöglichen Reduzierung menschlichen Leidens und in der Aufrechterhaltung des Gedankens der Menschlichkeit im Kriege.

Die Genfer Abkommen

Im Wesentlichen ist das humanitäre Völkerrecht in den Genfer Abkommen geregelt. Das erste dieser Abkommen wurde im Jahre 1864 geschlossen. In Ihrer heute geltenden Form stammen diese völkerrechtlichen Verträge von 1949. Sie wurden durch zwei Zusatzprotokolle im Jahre 1977 und ein drittes aus dem Jahre 2006 erweitert.

Mittlerweile haben 196 Staaten die Genfer Abkommen ratifiziert (Stand 2015).

Die Genfer Abkommen im Überblick:

  • Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
  • Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
  • Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
  • Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
  • Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
  • Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
  • Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts

Aus den Genfer Abkommen und dem humanitären Völkerrecht im Ganzen ergeben sich einige Grundsätze, die im Folgenden kurz dargestellt werden:

  • Die Grundregel: Unter allen Umständen sind geschützte Personen mit Menschlichkeit zu behandeln.
  • Unterscheidungsgrundsatz: Kombattant*innen müssen sich von den geschützten Zivilisten unterscheiden. Daher ist das Tragen von Uniformen keine Formalität, sondern Voraussetzung für die Begrenzung kriegerischen Handelns und den Schutz der Zivilbevölkerung.
  • Geschützte Personen: Zu den geschützten Personen zählen Zivilisten sowie Sanitätseinheiten und Geistliche. Darüber auch diejenigen Kombattant*innen, die nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen oder teilnehmen können, insbesondere Vewundete und Kriegsgefangene. Diese Personengruppen sind von Kriegshandlungen zu verschonen und mit Menschlichkeit zu behandeln.
  • Verbotene Waffen: Waffen, die unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen verursachen, sind verboten. Ebenso verboten sind Waffen, die ohne Unterschied auf militärische Ziele und zivile Objekte wirken. Beispiele hierfür sind Streubomben und Anti-Personenminen.
  • Verbotene Methoden: Das humanitäre Völkerrecht verbietet bestimmte unmenschliche Kriegshandlungen. So sind etwa heimtückische und unverhältnismäßige Angriffe gegen den Gegner nicht zulässig. Kein Pardon zu geben oder außer Gefecht gesetzte – und damit geschützte – Kriegsparteien anzugreifen, ist ebenso untersagt wie der Missbrauch von Schutzzeichen.
  • Schutzzeichen: Schutzzeichen kennzeichnen in einem bewaffneten Konflikt die unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehenden Sanitätseinheiten, -fahrzeuge und -gebäude. Kriegshandlungen gegen diese und der Missbrauch von Schutzzeichen ist verboten.